zusätzliche Betreuung
Gemäß § 45b SGB XI können dem Betreuungsbedürftigen "zusätzliche Betreuungsleistungen" je Kalenderjahr gewährt werden.
Voraussetzungen für den Erhalt von Betreuungsleistungen
Berechtigt sind Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die neben dem Hilfebedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlichen Leistungen, einen hohen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung haben. Darunter fallen Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen. Um Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu dürfen muss vom medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Begutachtung stattfinden, um festzustellen, ob die Erkrankung zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt hat.
Für die Bewertung sind folgende Punkte maßgebend:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
Ablauf bei Inanspruchnahme
Benötigt die zu betreuende Person "zusätzlich Betreuungsleistungen", so sollte eine schriftliche Bestätigung der Pflegekasse zu diesen Leistungen vorliegen. Andernfalls prüfen Sie anhand der Vorraussetzungen (s.o.) ob ein Antrag gestellt werden kann. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Einstufung zur Pflege oder auch nachträglich bei der Pflegekasse gestellt werden. Je nach Grad der Einstufung werden pro Jahr 1.200,- Euro bzw. 2.400,- Euro für Leistungsabrechnung zur Verfügung gestellt.
Bei Vorliegen dieser Bestätigung können Sie Betreuungsleistungen durch einen zugelassenenen Dienst in Anspruch nehmen.
Wenn Sie uns mit der zusätzlichen Betreuung beauftragen, erhalten Sie zum Ende des Monats eine Abrechnung. Diese Rechnung reichen sie bei ihrer Kasse ein und erhalten die Kostenerstattung bis zur maximalen Höhe. Auf Wunsch können wir auch direkt mit der Kasse bis zum Höchstbetrag abrechnen.
Nicht ausgeschöpfte Jahrespauschale kann bis zu einem halben Jahr ins Folgejahr übertragen werden.
Beispiel:
Der Kunde A benötigt jeden Dienstag und Donnerstag eine Betreuungsperson, die sich anstelle von Angehörgen um die Betreuung von 10-12 Uhr kümmert. Hierzu stellt der Pflegedienst eine Betreuungsperson ab. In dieser Zeit wird der Kunde zuhause betreut, es können auch Spaziergänge durchgeführt werden. Die Einsatzzeiten sind individuell festlegbar.
Kostenrechnung: 2Stunden x 8 Tage im Monat = 16 Std. x 15,00 € = 240,00 € + 8 x 3,00€ Fahrtkosten = 24,00€ gesamt: 264,00€
bei Betreuungsleistungen Stufe 2 werden 200,00€ im Monat erstattet. Der Rest von 64,00 € ist der Eigenanteil.
Beim Gespräch mit unserer Pflegedienstleitung können wir Ihnen ausführliche Informationen und Hilfen anbieten.