Bei Krankheit / Schwangerschaft
Hauswirtschaftliche Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die aufgrund ärztlicher Anordnung keine schweren Arbeiten im Haushalt verrichten dürfen. Dies betrifft insbesondere Frauen in der Schwangerschaft. Vorraussetzung zur Kostenübernahme der Krankenkasse hierbei ist, dass Kinder (bis 11 Jahre) im Haushalt leben.
Ablauf bei Inanspruchnahme
Benötigen Sie eine Haushaltshilfe aufgrund ihrer Krankheit/Schwangerschaft, so sollten Sie sich von Ihrem Arzt eine schriftliche Bestätigung(Attest)über die Dauer und über die Anzahl der Tagesstunden ausstellen lassen. Dann sprechen sie vorab mit Ihrer Krankenkasse zwecks Genehmigung, bevor Sie den ambulanten Pflegedienst anrufen. Nach Klärung dieser Fakten nehmen Sie Kontakt mit einem Dienst Ihrer Wahl auf und sprechen den Hilfebedarf und den Zeitraum ab. Der Pflegedienst stellt Personal für die Leistungserbringung ab. Beachten Sie, dass das Personal meist nicht Vollzeit arbeiten kann und auch nicht jedes Wochenende oder zu Unzeiten einsetzbar ist.
Leistungen im Einzelnen können Sie unter Leistungen nachlesen.
Nicht von der Kasse finanzierte Leistungen können nur gegen private Aufzahlung erbracht werden.