Krankenkasse

Die Kostenübernahme von Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist im Sozialgesetzbuch SGB V geregelt.

Der Hausarzt / Facharzt kann für bestimmte Leistungen eine Verordnung für häusliche Krankenpflege ausstellen. Grundlage für die Verordnung von Leistungen ist der Richtlinienkatalog, eine Vereinbarung der Ärzte mit den Krankenkassen.

Grundsätzlich darf die erste Verordnung nur für maximal 14 Tage ausgestellt werden.

Der Patient selbst hat die Wahlfreiheit des ambulanten Dienstes, der diese Leistungen im Auftrag des Arztes erbringen soll.

Der Patient übergibt den „Verordnungsschein für häusliche Krankenpflege“ in 3-facher Ausfertigung dem Pflegedienst und unterzeichnet auf der Rückseite des Orginals.

Der ambulante Dienst muss innerhalb 3 Tagen ab Ausstellungsdatum diesen Verordnungsschein bei der betreffenden Krankenkasse zur Genehmigung der Kostenübernahme vorlegen.

Solange kein negativer Bescheid der Krankenkasse dem Pflegedienst vorliegt, wird die Kostenübernahme bewilligt. Weitere Verordnungen „Folgeverordnungen“ sind wie oben angeführt, abzuwickeln.